Vorschäden beim Verkehrsunfall

 

Bei einem Unfallfahrzeug mit nur teilweise oder gar nicht repariertem Vorschaden an dem selben Unfallbereich trägt der Geschädigte die Beweislast für die Abgrenzung der entstandenen Fahrzeugschäden (OLG Düsseldorf (I-1 U 32/14- BeckRS 2015,06714).

 

Ein vorheriger Schaden in einem Bereich, der eindeutig außerhalb der neuen Schadenszone liegt, spielt bei der Ermittlung der Reparaturkosten keine Rolle. Dabei ist unbeachtlich, ob der Vorschaden beseitigt ist oder nicht. 

 

Schwieriger zu bewerten sind die sogenannten „Überdeckungsfälle“. Wenn es im selben Bereich am Fahrzeug zu Vorschäden gekommen ist. Um hier die vollen Reparaturkosten zu erhalten, ob nun bei einer fiktiven oder konkreten Abrechnung, muss der Geschädigte nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist bzw. dass die Schäden aus dem Vorunfall fachgerecht repariert worden sind. Der Nachweis gelingt grundsätzlich durch Lichtbilder, einer Werkstattrechnung oder einer Reparaturbescheinigung. Schließlich können auch Zeugen zum Beweis angeboten werden. Ist eine Abgrenzung zu vorherigen Schäden nicht möglich, besteht ein hohes Prozessrisiko.

 

Es sollte daher möglichst eine Abgrenzung vorgenommen werden, welche Beschädigungen auf die neue Kollision zurückzuführen sind und welche Kosten zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Ein Ersatzanspruch besteht nämlich nur dann, wenn der Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist. Bei Trennbarkeit der Schäden ist zumindest eine volle Klageabweisung nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist dann bei der Höhe der Reparaturkosten ein Abschlag zu machen.

 

Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 10.02.15 zur Frage der Darlegungslast des Unfallgeschädigten bei überlagernden Vorschäden entschieden, dass in solchen Fällen der Unfallgeschädigte substantiiert zu den einzelnen Schäden und deren ordnungsgemäßer Reparatur vorzutragen hat. Ansonsten könne das Gericht die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht mehr nach § 278 ZPO schätzen und die Klage wäre abzuweisen.

 

 

Die Frage von Vorschäden ist auch relevant für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Weist das Fahrzeug Vorschäden auf, muss der Geschädigte deren Umfang und gegebenenfalls deren sachgerechte Beseitigung darlegen und beweisen. Dieser Beweis kann in der Regel nur durch die Vorlage von Reparaturrechnungen geführt werden. Nur wenn der Beweis gelingt, dass ein konkretes Ausmaß des Schadens allein auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist, ist ein Schadenersatzanspruch zuzubilligen. 

 

Um unsachgemäßen Kürzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherungen entgegen zu treten, ist daher ein gut überlegtes Anspruchsschreiben zu fertigen. Unter dem Gesichtspunkt der Praxistauglichkeit, wird dabei der komplette hiesige Sachverhalt berücksichtigt;von dem zu erstellenden Unfallgutachten, bis hin zur Historie des Unfallfahrzeugs. 

So führen wir Sie zu Ihrem Recht!