Ihre Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren

 

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren stehen Ihnen wichtige Rechte zu, die Sie unbedingt in Anspruch nehmen sollten.

 

Nach § 136 Abs. 1 StPO ist man als Beschuldigter nicht verpflichtet gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Angaben zu machen. Ein Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Berufen Sie sich im Zweifel, auch wenn es manchmal im Eifer des Gefechts schwer fällt, auf Ihr Schweigerecht!

 

Im Umkehrschluss aus § 163 a III StPO sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Manchmal macht eine Einlassung jedoch Sinn und kann Sie damit aus der Schusslinie nehmen! Lassen Sie sich hierzu von uns beraten!

 

Nach § 137 StPO kann sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.

Der Verteidiger hat im Rahmen des § 147 StPO ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht. Erst nach der Auswertung des Akteninhaltes sollte gegebenenfalls eine Stellungnahme (Einlassung) abgegeben werden.

 

Nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf!