Quotenvorrecht 

 

Ein Verkehrsunfall ist grundsätzlich eine ärgerliche Angelegenheit. Besonders ärgerlich für die Beteiligten gestalten sich solche Konstellationen, in denen keine eindeutige Haftung wegen verschiedener Umstände prognostiziert werden kann. Dies sind Fälle, in denen beiden Fahrzeugführern eine Mithaftung, meistens 50:50, angelastet wird.

 

Im Folgenden soll im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Abrechnungsmöglichkeit aufgezeigt werden, in der dem Mandanten nach rechtlicher Einschätzung eine Teilschuld angelastet werden würde, also eine Quotelung der Haftung stattfindet, dieser jedoch neben seiner Haftpflichtversicherung, auch eine Kaskoversicherung hat.

 

Hier kommt das sogenannte „Quotenvorrecht“ eine große Rolle. 

 

Was ist das Quotenvorrecht ? 

 

 

Ist eine Quotelung der Haftung in der Schuldfrage zu erwarten, reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden lediglich in der tatsächlich vorliegenden Haftungsquote. Im Folgenden wird zum besseren Verständnis von einer 50%-Quote ausgegangen, d.h., die Mitschuld zum Verkehrsunfall beträgt für den Mandanten 50%.

 

Damit jedoch der tatsächlich entstandene Schaden, zumindest nahezu vollständig, reguliert werden kann, setzt man in diesen Fällen auf die Institution des Quotenvorrechts

Das Quotenvorrecht wird beansprucht, wenn eine Gemeinschaft wie z.B. eine Kfz-Vollkaskoversicherung zunächst den Schaden eines Geschädigten trägt. Der Versicherungsnehmer kann dann  die nicht von der eigenen Kasko-Versicherung regulierten Schadenspositionen bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. 

 

Im Folgenden ein Beispiel:

Ein Verkehrsunfall mit einer Haftungsquote von 50:50.

 

1.

Unmittelbare Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ohne Inanspruchnahme der eigenen Kasko-Versicherung:

 

 

 

Reparaturkosten:                                                       5.000,00 € 

Wertminderung:                                                           600,00 € 

Sachverständigenkosten:                                             550,00 € 

Abschleppkosten:                                                        400,00 € 

Nutzungsausfallschaden/Mietwagen:                          700,00 € 

Umkostenpauschale:                                                      25,00 €

Summe :                                                                    7,275,00 € 

Wegen der hälftigen Haftung zahlt die gegnerische Versicherung lediglich 50%, d.h. 3,637,50 €. Die restlichen 3.637,50 € zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht.

 

 

2.

Unmittelbare Regulierung durch eigene Kaskoversicherung: 

 

Die Kaskoversicherung zahlt hier die oben genannten Reparaturkosten abzüglich einer eventuellen Selbstbeteiligung (z.B. 250 €). 

 

Beispiel: 

 

Reparaturkosten:                                                    5.000,00 €

Selbstbeteiligung:                                                   - 250,00 €

Summe:                                                                   4.750,00 €

offen:                                                                       2.525,00 €

 

Die Kaskoversicherung trägt weitere Schadenspositionen wie die Wertminderung, die Sachverständigenkosten, die Nutzungsausfallerscheinungen/Mietwagenkosten und die Umkostenpauschale nicht. 

Im Gegensatz zur unmittelbaren Abrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bleibt bei der Abrechnung über die Kasko-Versicherung immerhin ein Betrag von 2.525 € offen.

 

 

3.

Inanspruchnahme von Haftpflicht- und Kaskoversicherung; Quotenvorrecht:

 

Besonders günstig für den Mandanten ist die Abrechnung des Verkehrsunfalls im Rahmen des Quotenvorrechts, wobei sowohl die eigene Kasko- als auch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird. 

Schadenspositionen, die von der eigenen Kaskoversicherung nicht abgedeckt werden, können nun bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht machen! Die Haftpflichtversicherung ist nun verpflichtet, die quotenbevorrechtigten Positionen in vollem Umfang auszugleichen. 

 

Diese Positionen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung zu 100 % übernehmen.  

 

Als quotenbevorrechtigen Positionen zählen: 

 

Selbstbeteiligung 

 

Wertminderung

 

Sachverständigenkosten

 

Abschleppkosten

 

Im obigen Beispiel übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung nach der Kasko-Abrechnung die oben genannten Positionen (Selbstbeteiligung Wertminderung Sachverständigenkosten Abschleppkosten) zu 100%.

Daraus ergibt sich ein weiterer Betrag von 1.800,00 €.

 

 

Folgende Positionen werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung lediglich nach der Quote übernommen: 

 

Nutzungsausfall/ Mietwagenkosten

 

Umkostenpauschale

 

Kasko-Rückstufungsschaden

 

Auch hieraus ergibt sich ein weiterer Betrag von 362,50 € zuzüglich des hälftigen Rückstufungsschadens.

 

 

Nach dem Quotenvorrecht erhält man daher einen Betrag in Höhe von 6.912,50€ zuzüglich des hälftigen Rückstufungsbetrages. Zu dem tatsächlichen Schaden im Beispielsfall oben ergibt sich daher nur eine Differenz von 362, 50 €!

Demnach deutlich weniger, als, wenn nur über die gegnerische Haftpflichtversicherung abgerechnet wird.

 

 

Wir helfen gern zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!